Impressum

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BTO Management Consulting AG
Wielandstr. 9
12159 Berlin
Fon +49 [0] 30 | 85 07 57 33
Fax +49 [0] 30 | 85 07 57 88
E-Mail: info@bto.ag
Web: www.bto.ag

Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Charlottenburg, HRB 127191 B
Vorstand: Dr. Christian Grah, Matthias Wendel
Vors. des Aufsichtsrates: Udo Marin

Verantwortliche Redakteure: Dr. Christian Grah

Gestaltung:
Sabine Steffens Grafik-Design
www.steffens-grafikdesign.de

Alle verwendeten Bilder bis auf „Anspruch“ stammen von Fotolia – www.fotolia.com:

„Öffentlicher Sektor und Start Ups: alphaspirit – fotolia.com, Über BTO und Großunternehmen: Sergey Nivens – Fotolia.com, Infrastruktur: djama – Fotolia.com, Öl und Gas: Industrieblick – Fotolia.com, Energie: Gina Sanders – Fotolia.com, Erfahrung: Katja Xenikis – Fotolia.com, Pro Bono: Jeanette Dietl – Fotolia.com, Organisationsoptimierung: everythingpossible – Fotolia.com, Managementdienstleistungen: Chlorophylle – Fotolia.com, Wachstum: Okea – Fotolia.com, Transaktion: Rob hyrons – Fotolia.com.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen BTO Management Consulting AG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Vertragsgrundlage ist das jeweils zwischen der BTO Management Consulting AG („BTO“) und dem Kunden vereinbarte Maßnahmen- und Kostenangebot.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen BTO und dem Kunden bestehenden Vereinbarungen. Entgegenstehende Regelungen oder abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn diesen ausdrücklich zugestimmt oder ein abweichender Rahmenvertrag vereinbart wurde.
(3) Änderungen dieser AGB werden im laufenden Vertragsverhältnis Vertragsbestandteil, wenn BTO auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde nicht ausdrücklich den Änderungen widerspricht.

§ 2 Leistungen/Verpflichtungen von BTO
(1) BTO erbringt Beratungsleistungen. Es handelt sich um Dienstleistungen, BTO schuldet daher die Erbringung, nicht aber einen bestimmten Erfolg vereinbarter Maßnahmen.
(2) Im Falle höherer Gewalt, welche die Erbringung der Leistung durch BTO erschwert oder unmöglich macht, ist BTO berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die nicht vorauszusehen und von BTO nicht zu vertreten sind, wie Wetterunbilden, Streik u.ä. Der Eintritt solcher Umstände ist von BTO sofort anzuzeigen.
(3) BTO behandelt die vom Kunden mitgeteilten auftrags- und geschäftsbezogenen Informationen mit größtmöglicher Diskretion, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

§ 3 Fremdleistungen
BTO ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung Dritte hinzuzuziehen, nämlich mit der Durchführung von Fremdleistungen zu beauftragen. Hierüber soll bei Beginn des Auftrags eine grundsätzliche Absprache getroffen werden. Der Kunde ist verpflichtet, BTO auf Aufforderung im Außenverhältnis von den Ansprüchen der Dritten freizustellen.

§ 4 Aufgaben und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und BTO im Rahmen des Projektes zu unterstützen, insbesondere Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte, Veröffentlichungen, Textmanuskripte und sonstige Maßnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen.
(2) BTO darf unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit eine Frist setzen, innerhalb der die Genehmigung erfolgen muss.
(3) Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, ist BTO zur Ausführung von Leistungen nicht verpflichtet.

§ 5 Abnahme von Leistungen
(1) BTO erbringt die im Angebot/Vertrag spezifizierten Leistungen in Abstimmung mit dem Kunden und stellt die Ergebnisse der erbrachten Leistungen im Rahmen von Berichten und/oder Präsentationen vor. Der Kunde prüft die von BTO vorgestellten Teil- oder Endergebnisse und erklärt die Abnahme mit oder ohne Mängel.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorstellung der Ergebnisse schriftlich unter Nennung des Mangels der Abnahme widerspricht.
(3) Bei einer Abnahme mit Mängeln behebt BTO diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die einvernehmlich vereinbart wird.

§ 6 Protokoll
Der Inhalt eines Besprechungsprotokolls gilt als von beiden Seiten genehmigt und als verbindliche Leistungsbeschreibung, wenn der Kunde oder BTO nicht innerhalb einer Woche oder einer besonders vereinbarten Frist ab dessen Zugang dem Protokoll schriftlich widerspricht.

§ 7 Vergütung und Auslagenersatz
(1) Die Vergütung wird im Vertrag geregelt. Bei den dort genannten Beträgen handelt es sich in der Regel um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung der Leistung erfolgt gegen Nachweis des Zeitaufwands zu den aktuellen Stunden- bzw. Tagessätzen, es sei denn, es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Sämtliche Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Weicht der tatsächliche Aufwand um mehr als 10 % von der Kalkulation in der Vereinbarung ab, erstellt BTO dem Kunden eine Nachkalkulation und legt diese zur Genehmigung vor.
(3) Andere Auslagen, die im Rahmen der Projekte entstehen, werden gegen Nachweis vom Kunden erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisespesen, die in der üblichen Weise abgerechnet werden können. Bahnfahrten können von BTO-Mitarbeitern in der 1. Klasse durchgeführt werden.

§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Über Änderungen des Leistungsumfangs soll eine Einigung im Sinne eines neuen Vertrages herbeigeführt werden.
(2) Der Kunde kann die Durchführung bereits vereinbarter Maßnahmen einseitig verweigern. Er hat dies durch schriftliche Erklärung an BTO anzuzeigen. Dann ist er jedoch verpflichtet, einen BTO hieraus gegebenenfalls erwachsenden Schaden zu ersetzen.

§ 9 Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht
(1) Von BTO gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Aufrechnung oder ein Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen unbestrittener, anerkannter oder gerichtlich festgestellter Forderungen zulässig.

§ 10 Übertragung von Rechten
(1) BTO überträgt dem Kunden grundsätzlich keine Rechte an geistigem Eigentum.
(2) Einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass BTO nach Durchführung der vereinbarten Leistungen, aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung des Vergütungsanspruches nebst Auslagen und Kosten, alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter der Vereinbarung gewährten Leistungen auf den Kunden überträgt.
(3) Hiervon ausgeschlossen werden können diejenigen Rechte an Konzept- und Projektarbeit, die für BTO unternehmensspezifisches Know-how darstellen.
(4) Für die Übertragungspflicht kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

§ 11 Haftung
(1) BTO haftet nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben des Kunden; die Prüfung der Kundenangaben gehört grundsätzlich nicht zum Auftragsumfang. Sofern der Kunde vorgeschlagene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig genehmigt hat, haftet BTO nicht für hieraus etwaig erwachsene Schäden auf Seiten des Kunden oder eines Dritten.
(2) BTO haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Hauptpflichten der Vereinbarung oder um Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Sofern BTO wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise entstehenden Schaden.
(3) BTO ist verpflichtet, auf mögliche generelle rechtliche Risiken aufmerksam zu machen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen bekannt werden. Eine Rechtsberatungspflicht besteht jedoch nicht.
(4) BTO haftet nicht für den Bestand an übertragenen Rechten. Ebenso wenig steht BTO dafür ein, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der Vereinbarungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen.
(5) BTO haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, usw. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.
(6) Sofern BTO dem Kunden Zwischenberichte vorlegt, hat der Kunde diese innerhalb eines Monats ab Zugang zu prüfen und eventuelle Mängel in der Ausführung der Leistungen anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats gelten die Leistungen, über die der Zwischenbericht Rechenschaft legt, als genehmigt und als mangelfrei anerkannt.
(7) Die von BTO erarbeiteten Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen nicht die eigene unternehmerische Entscheidung des Kunden. Letztere liegt allein in der Risikosphäre des Kunden.

§ 12 Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab deren Entstehung.

§ 13 Sonstiges
(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Berlin.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelung einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt.